Article: The Edict of Potsdam () was a proclamation issued by Frederick William, Elector of Brandenburg and Duke of Prussia, in Potsdam on October 29, 1685, as a response to the revocation of the Edict of Nantes by the Edict of Fontainebleau.
Background
On 22 October 1685, King Louis XIV of France issued the Edict of Fontainebleau, which was part of a program of persecution that closed Huguenot churches and schools. This policy escalated the harassment of religious minorities since the dragonnades created in 1681 in order to intimidate Huguenots into converting to Catholicism. As a result, a large number of Protestants — estimates range from 210,000 to 900,000 — left France over the next two decades.
Across the Rhine it has been estimated that the Holy Roman empire had lost a third of its population through slaughter, famine and plague during the Thirty Years' War (1618-1648). The western part of Brandenburg-Prussia fell within the empire, badly depopulated, the territory faced a desperate labour shortage during the second half of the seventeenth century.
The edict
The novelist Theodor Fontane was descended from French religious refugees who had relocated to Brandenburg-Prussia in response to the Edicts of Fontainbleau and Potsdam. Two hundred years he wrote a lengthy and resounding "Prologue to the two hundredth anniversary celebration of the French colony":
A shelter found, freedom of [religious] belief,
And refuge from oppression of the conscience.
A courageous prince, free and devout,
Received us here, as he prince of the country
Received us as his own people. No envy was awakened,
No jealousy, - People opened their doors
And welcomed us as Brothers in Christ......
Ein Obdach fanden, Freistatt für den Glauben,}}
{{center|Nicht Eifersucht, - man öffnete die Thür
Und hieß als Glaubensbrüder uns willkommen......
Encouraged by the French theologian-philospher Jakob Abbadie, on 29 October 1685, Frederick William, Elector of Brandenburg issued the Edict of Potsdam.
Large number of religious refugees had arrived by ship at Cadzand and other coastal ports in the Netherlands. The edict, which reflected a hands-on practical approach by the Prussian leadership, provided for Prussian diplomats in Amsterdam to arrange ships to transport these by sea to the Free City of Hamburg where Prussian representatives would be on hand to arrange transport up the Elbe to their chosen destinations in the Brandenburg-Prussia heartland. For people fleeing from eastern and southern France provision was made for a land route via Sedan and the Duchy of Cleves, which had becomes a territory of Brandenburg-Prussia in 1666, and where the Great Elector (as the Prussian ruler is identified in English language history books) had arranged for them to be settled locally or transported on via the Rhine to new homes further east. In its third section the edict spelled out a succession of suggested places where the migrants might wish to live, and wen on to promise "free choice [as to] their place of settlement... wherever they find it most convenient to practice their professions and trades".
The edict expressly ruled out any customs duties or other taxes on assets that the migrants had been able to bring with them. Migrants would be accommodated in abandoned and dilapidated properties which their owners had lacked the means to make habitable. They would receive their properties free of mortgages or other debts or obligations, and they would be provided at no cost to themselves with the necessary timber and other building materials. Any former proprietors would be compensated for the transfer value of properties allocated to the migrants, and the new settlers would enjoy a six year tax holiday in respect of any property taxes (though they would remain subject taxes on consumption like other citizens).
In some of the many places where tracts of abandoned cultivable land had been identified, the elector's edict provided for the perpetual freehold of these to be allocated to his "French Protestant Comrades in Belief" ("Evangelisch-Reformirten Glaubens-Genossen"), free of mortgages or other encumbrances. Materials would be provided for refugee farmers to bring their land into cultivation and construct homes. A ten year tax holiday was included in the package. The edict also recorded that in affected localities officials had been mandated to hire town houses where Huguenot refugees might be received and accommodated with their families rent free for up to four years while arrangements for them to create their own farms were put in place, although this generous provision was expressly conditional on beneficiaries bringing their farms into production.
It was spelled out that as soon as a French protestant migrant family had settled in a town or village they should enjoy full legal and civic equality with the electors existing subjects. Significantly, they would not be subjected to any discriminatory so-called "Droit d’Aubaine" or other burden with which foreign immigrants in other kingdoms, states and republics would be encumbered.
7. So bald sich obgedachte Unsere Evangelisch-Reformirte Glaubens-Genossen Frantzösischer Nation in einiger Stadt oder Flecken niedergelassen, sollen ihnen die daselbst hergebrachte jura civitatis & opificiorum ohn entgeltlich und ohne Erlegung einiger Ungelder concediret, und eben die beneficia, Rechte und Gerechtigkeiten verstattet und eingeräumt werden, deren andere Unsere an solchen Orten wohnende und gebohrne Unterthanen geniessen und fähig seyn. Allermassen Wir sie denn auch von dem so genanten Droit d’Aubaine und anderen dergleichen Beschwerden, womit die Frembde in andern Königreichen, Landen und Republiquen belegt zu werden pflegen, gäntzlich befreyet, auch durchgehends auf gleiche Art und Weise wie Unsere eigene angehörige Unterthanen, gehalten und tractiret wissen wollen.
The edict encouraged oppressed Huguenots to immigrate to his nation by offering them numerous benefits. The edict gave French Protestants safe passage to Brandenburg-Prussia, offered them tax-free status for ten years, and allowed them to hold church services in their native French language.
Results
It is estimated that approximately 20,000 Huguenot refugees relocated to Brandenburg-Prussia in response to the Edict of Potsdam. The contast between the generosity of the Prussian ruler's Edict of Potsdam and the vindictiveness of the self-styled "Sun king's" Edict of Fontainebleau was conscious and widely remarked. The embryonic state became a center of European immigration, its religious freedom attracting not only French Protestants but also the persecuted of Russia, the Netherlands, and Bohemia. Thus, the immigrants to the Electorate of Brandenburg stabilized and greatly improved the country's economy following the destructive wars that had swept through Europe in the seventeenth-century.
See also
Französischer Dom: the French Cathedral of Berlin, established in 1705 for Huguenot immigrants. Its design is based on a Huguenot temple outside Paris, demolished in 1685.
References External links Edict of Potsdam |
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Transkription des „Edikt von Potsdam“ (1685)
W ir Friedrich Wilhelm
/von Gottes Gnaden Marggraf zu Brandenburg/des Heil. Röm. Reichs Erz-Cammerer und Chur-Fürst/in Preußen/zu Magdeburg/Jülich/Cleve/Berge/ Stettin/Pommern/der Cassuben und Wenden/auch Schlesien/zu Crossen und Jägerndorff Herzog/ Bruggraf zu Nürnberg/Fürst zu Halberstadt/Minden und Camin/Graff zu Hohenzollern/der Marck und Ravenzberg/Herr zu Ravenstein/und der Lande Lauenburg und Bütow/ec.
Thun kund und geben Männiglichen hiemit zu wissen/ Nachdem die harten Verfolgungen und
rigoureusen procedu
ren/womit man eine zeithero in dem Königreich Franckreich wider Unsere der Evangelische-Reformierten Religion zugethane Glaubens-Genossen verfahren/viel
Famili
en veranlasset/ihren Stab zu versetzen/und aus selbigem Königreich hinweg in andere Lande sich zu begeben/daß Wir dannenher aus gerechten Mitleiden/welches Wir mit solchen Unsern/wegen des heiligen Evangelii und dessen reiner Lehre angefochtenen und bedrengten Glaubens-Genossen billig haben müssen/bewogen werden/vermittels dieses von Uns eigenhändig unterschriebenen
Edicts
denenselben eine sichere und freye
retraite
in alle Unsere Lande und
Provincien in Gnaden zu offeri
ren/und ihnen dabeneben kund zu thun/was für Grechtigkeiten/ Freyheiten und
Pr κ rogativen Wir ihnen zu concedi
ren gnädigst gesonnen seyn/umb dadurch die grosse Noth und Trübsal/womit es dem Allerhöchsten nach seinem allein weisen unerforschlichem Rath gefallen/einen so ansehnlichen Theil seiner Kirche heimzusuchen/auf einige Weise zu subleviren und erträglicher zu machen.
Damit alle diejenige/welche sich in Unsern Landen niederzulassen resolviren werden/desto mehrere Bequemlichkeit haben mögen/umb dahin zugelangen und überzukommen/so haben Wir unserem
Envoyé extraordinaire bey denen Herren General Staten
der vereinigten Niederlande/dem von
Dienst , und Unserm Commissario
Romßwinckel in Amsterdam anbefohlen/allen denen Französischen Leuten/von der
Religion
, welche sich bei ihnen angeben werden/Schiffe und andere Nothwendigkeiten zu verschaffen/umb sie und die ihrige aus Holland bis nach Hamburg zu
transporti
ren/allwo Unser Hoff-Rath und
Resident
im Nieder-Sächsischen Cräyse der von Gericken/ihnen ferner alle
facilität
und guten Gelegenheiten an Hand geben wird/deren sie werden benöthiget seyn/umb an Ort und Stelle/welche sie in Unsern Landen zu ihrem
établissement
erwählen werden zu gelangen.
So viel diejenigen betrifft/welche über
Sedan , aus Champagnen
, Lothringen/Burgundien und aus denen nach Mittag belegenen Französischen
Provincien
, ohne durch Holland zu gehen nach Unsern Landen sich werden begeben wollen/selbige haben ihren Weg auf Franckfurt am Mayn zu nehmen/und sich daselbst bey Unserem Rath und
Residenten
Merian/oder auch zu Cölln am Rhein/bey Unserem
Agenten Lely
, anzugeben/gestalt Wir denn denenselben beyderseits anbefohlen/ihnen mit Gelde/
Passepo
rten und Schiffen beforderlich zu seyn/und sie den Rhein hinunter bis in Unser Herzogthum Cleve fort zuschaffen/ woselbst Unsere Regierung Sorge tragen wird/damit sie entweder in Unseren Clev: und Märckischen Landen
établi
ret/oder/da sie weiter in andere Unsere
Provicien
zu gehen willens/mit aller deßfalls erforderten Nothdurfft versehen werden mögen.
Weilen Unsere Lande nicht allein mit allen zu des Lebens Unterhalt erforderten Nothwendigkeiten wol und reichlich versehen/sondern auch zu
établirung allerhand Manufactu
ren/Handel und Wandels zu Wasser und zu Lande sehr bequem/als stellen Wir denen die darinn sich werden setzen wollen/allerdings frey/denjenigen Ort welchen sie in Unserm Herzogthum Cleve/den Graffschafften Marck und Ravenzberg/Fürstenthümern Halberstadt und Minden/oder auch in dem Herzogthum Magdeburg/Chur-Marck-Brandenburg und Herzogthümern Pommern und Preussen zu ihrer
Profesion
und Lebens-Art am bequemsten finden werden/zu erwählen; Und gleich wie Wir dafür halten/daß in gedachter Unserer Chur-Marck-Brandenburg die Städte Stendal/Werben/Rathenow/Brandenburg und Franckfurt/und in dem Herzogthum Magdeburg die Städte Magdeburg/Halle und Calbe/wie auch in Preussen die Stadt Königsberg/so wol deßhalb/weil daselbst sehr wolfeil zu leben/als auch/wegen der allda sich befindenden
facilität
zur Nahrung und Gewerb vor sie am bequemsten seyn werden/ Als haben Wir die Anstalt machen lassen/befehlen auch hiemit und Krafft dieses/so bald einige von erwehnten Evangelisch-Reformierten Französischen Leuten daselbst ankommen werden/daß alßdan dieselben wol auffgenommen/und zu allemdem so zu ihrem
établissement
nöthig/ihnen aller Müglichkeit nach verholffen werden soll. Wobei Wir gleichwol ihrer freyen Wahl anheim geben/auch sonsten außer oberwehnten Städten alle und jede Orte in Unsern
Provincien zu ihrem établissement
zu erwählen welche sie in Ansehung ihrer
Profession
und Hanthierung vor sich am bequemsten erachten werden.
Diejenige Mobilien/auch Kauffmanns- und anderer Waaren/welche sie bey ihrer Ankunfft mit sich bringen werden/sollen von allen Auflagen/Zoll/
Licen
ten und andern dergleichen
Imposten
, sie mögen Nahmen haben wie sie wollen/gäntzlich befryet seyn/und damit in keinerley Weise beleget werden.
Daferne in denen Städten/Flecken und Dörfern/wo mehrgedachte Leute von der Religion sich niederlassen/und ihr
domicilium constitui
ren werden/einige verfallene/wüste und
ruini rte Häuser verhanden/deren Proprietarii
nicht des Vermögens wären dieselben wieder anzurichten/und in guten baulichen Stand zu setzen/so wollen Wir selbige gedachten Unsern Französischen Glaubens-Genossen/für sie/ihre Erben und Erbens-Erben eigenthümlich anweisen und eingeben /dabey auch dahin sehen lassen/ daß die vorigen
Proprietarii
wegen Werths sothaner Häuser befridiget/und selbige von allen
oneribus , hypothequen , Contributions
-Resten und allen andern dergleichen Schulden/welche vorhin darauff gehafftet/ gänzlich
l beri
ret und frey gemacht werden sollen. Gestalt Wir ihnen denn auch Holz/Kalck und andere
materialien
, deren sie zu
repari
rung der gleichen wüsten Häuser benöthiget/unentgeltlich anschaffen lassen/ und ihnen eine Sechs-Jährige
Immunität
von allen Auflagen/Einqurtierungen und anderen
oneribus publicis
, wie selbige Nahmen haben mögen/verstatten/auch die Verfügung machen wollen/daß deren Einwohner nichts als die bloße
Consumptions-Accise
wärender solcher Sechs-Jährigen Freyheit davon abzutragen haben sollen.
In denjenigen Städten und andern Orten/woselbst sich einige wüste Plätze und Stellen befinden/ wollen Wir gleicher gestalt die Versehung thun/daß dieselbe samt allen dazugehörigen Gärten/Wiesen/ Ackern und Weiden gedacht Unsern Evangelisch-Reformierten Glaubens-Genossen Französischer
Nation
nicht allein erb- und eigenthümlich eingeräumet/sondern auch daß dieselbe von allen
oneribus
und Beschwerden/welche sonst darauf gehafftet/gänzlich
liberi
ret und loß gemachet werden sollen/gestalt Wir denn auch diejenigen
marerialien
deren gedachte Leute zu Bebauung dieser Plätze bedürffen werden/ihnen ohnentgeltlich anschaffen/und die von ihnen neu-erbauete Häuser sampt deren Einwohnern in denen ersten zehen Jahren mit keinen
oneribus außer der obangeregten Consumtions-Accise
belegen lassen wollen. Und weilen Wir auch gnädigst gemeynet seyn/alle mügliche
facilität
beyzutragen/damit gedachte Unsere Glaubens-Genossen in Unseren Landen untergebracht und
établi
ret werden mögen/Als haben Wir denen
Magistra
ten und andern Bedienten in erwehnten Unseren
Provicien
gnädigsten Befehl ertheilen lassen/in einer jeden Stadt gewisse Häuser zu miethen/worin gedachte Französische Leute bey ihrer Ankunfft aufgenommen/auch die Hausmiethe davon für sie und ihre
Familien
4. Jahr lang bezahlet werden soll/ Jedoch mit der Bedingung/daß sie diejenige Pläze/welche ihnen auf obberührte
conditiones
werden angewiesen werde/mit der Zeit zu bebauen ihnen angelegen seyn lassen.
So bald sich obgedachte Unsere Evangelisch-Reformierte Gelaubens-Genossen Französischer
Nation
in einer Stadt oder Flecken niedergelassen/sollen ihnen die daselbst hergebrachte
jura civitatis & opificitorum
ohnentgeltlich und ohne Erlegung einiger Ungelder
concedi ret/und eben die beneficia
, Rechte und Gerechtigkeiten verstattet und eingeräumet werden/deren andere Unsere an solchen Orten wohnende und gebohrne Unterthanen geniessen und fähig seyn. Allermassen Wir sie den auch von dem so genannten
Droit d’Aubaine
und anderen dergleichen Beschwerden/womit die Frembde in andern Königreichen/Landen und
Republiquen
beleget zu werden pflegen/gänzlich befreyt/auch durchgehends auf gleiche Art und Weise wie Unsere eigene angehörige Unterthanen/gehalten und
tracti ret wissen wollen. Diejenige welche einige Manufactu
ren von Tuch/Stoffen/Hüten oder was sonsten ihre
Profesion
mit sich bringet/anzurichten willens seyn/wollen Wir nicht allein mit allen deßfals verlangeten Freyheiten/
Priviligiies
und Begnadigungen versehen/sondern auch dahin bedacht seyn und die Anstalt machen/daß ihnen auch mit Gelde und anderen Nothwendigkeiten/deren sie zur Fortsezung ihres Vorhabens bedürffen werden/so viel müglich
assisti
ret und an Hand gegangen werden sol.
Denen so sich auf dem Lande sezen/und mit den Ackerbau werden ernehren wollen/sol ein gewiß Stück Landes uhrbar zu machen angewiesen/und ihnen alles dasjenige/so sie im Anfang zu ihrer Einrichtung werden nöthig haben gereichet/auch sonst überall ebener gestalt begegnet und fortgeholffen werden/wie es mit verschiedenen
Familien
, so sich aus der Schweiz in Unsere Lande begeben und darinnen niedergelassen/bis anhero gehalten worden.
So viele die Jurisdiction
und Entscheidung der zwischen offt gedachten Französischen
Familien
sich ereigender Irrungen und Streitigkeiten betrifft/da sind wir gnädigst zu frieden/und bewilligen hiemit/daß in den Städten/woselbst verschiedene Französische
Familien
verhanden/dieselbe jemand ihres Mittels erwählen mögen/welcher bemächtiget seyn sol/dergleichen
differentien
, ohne einige Weitläuffigkeit/in der Güte zu vergleichen und ab zuthun.
Daferne aber solche Irrungen unter Teutschen an einer/und Französischen Leuten anderer Seite sich ereugnen/so sollen selbige durch den
Magistrat
eines jeden Orts und diejenige welche die Französische
Nation
zu ihrem Schieds-Richter erwählen wird/zugleich und gesamter Hand untersuchet/und
summariter
zu Recht entschieden und erörtert werden/welches denn auch alsdan stat haben soll/wann die unter Franzosen allein vorfallende
differentien
, dergestalt wie oben erwehnet/in der Güte nicht beygeleget und verglichen werden können.
In einer jeden Stadt wollen Wir gedachten Unsern Französischen Glaubens-Genossen einen besonderen Prediger halten/auch einen bequemen Ort anweisen lassen/woselbst das
exercitium Religiones Reformat κ
in Französischer Sprachen/und der Gottesdienst mit eben denen Gebräuchen und
Ceremonien
gehalten werden sol/wie es bißanhero bey den Evangelisch-Reformierten Kirchen in Franckreich bräuchlich gewesen.
Gleichwie auch diejenige von der Französischen
Noblesse
, welche sich bis anher unter Unsere
Protction
und in Unsere Dienste begeben/eben der Ehre/
Digni täten und Pr κ rogativen
als andere Unsere Adeliche Unterthanen geniessen/Wir auch deren verschiedene zu den vornehmsten
Chargen
und Ehren-Aemptern an Unserm Hoffe/wie auch bey unserer
Miliz würcklich employ
ret/Allso sind Wir auch gnädigst geneigt/ebenmäßige Gnade und Beforderung denen Französischen von Adel/so sich ins künftige in Unsern Landen werden sezen wollen/zu erweisen/und sie zu allen
Chargen , Bedingungen und Dignitäten /wozu sie capabel werden befunden werden/zu admitti
ren/gestalt denn auch dieselbe/wann sie einige Lehen- und andere Adeliche-Güter in Unsern Landen erkauffen und an sich bringen/dabey eben der Rechte/ Gerechtigkeiten/Freyheiten und
Immuni
täten/deren andere Unsere angebohrne Unterthanen geniessen/ sich gleichergestalt in allewege zu erfreuen haben sollen.
Alle Rechte/ Privilegia
und andere Wohlthaten deren in obstehenden
Puncten und Articulen
erwehner worden/sollen nicht allein denen so von nun an ins Künfftige in Unsern Landen anlangen werden/sondern auch denjenigen zu gute kommen/welche vor
publication dieses Edicts der bißanherigen Religions
-Verfolgungen halber aus Frackreich entwichen/und in gedachte Unsere Lande sich
retiri
ret haben/die aber/so der Römisch-Catholischen Religion zugethan/haben sich deren in keinerley weise anzumassen.
In allen und jeden Unsern Landen und
Provicien wollen Wir gewisse Commissari
en bestellen lassen/zu welchen offtgedachte Französischen Leute so wohl bey ihrer Ankunfft als auch nachgehends ihr Zuflucht nehmen/und bey denenselben sich Rath und Beystandes sich erholen sollen/Inmassen Wir denn auch allen Unsern Stathaltern/Regierungen und andern Bedienten und Befehlshabern/in Städten und auf dem Lande/in allen Unsern
Provincien
, so wol vermittels dieses Unseres offenen
Edicts
, als auch durch absonderliche Verordnungen/gnädigst und enstlich anbefehlen wollen/daß sie offterwehnte Unsere Evangelisch-Reformierte Glaubens-Genossen/Französischer
Nation
, so viel sich derer in Unsern Landen einfinden werden/samt und sonders unter ihren absonderlichen Schuz und
protection
nehmen/bey allen oberwehnten ihnen gnädigst
concedir ten Privilegiies sie nachdrücklich mainteni
ren und handhaben/auch keineswegs zugeben sollen/daß ihnen das geringste Ubel/Unrecht oder Verdruß zugefüget/sondern vielmehr im Gegentheil alle Hülffe/Freundschafft/Liebes und Gutes erweisen werden. Urkundlich haben Wir dieses
Edict
eigenhändig unterschrieben/und mit Unserm Gnaden-Siegel bedrucken lassen.
So geschehen zu Potsdam/den 29.Oktober. 1685.
Friderich Wilhelm/Churfürst. *
Datierung nach dem in Brandenburg geltenden
Julianischen Kalender
. In Frankreich galt bereits der
Gregorianische Kalender
, demnach das Edikt am 8.November in Kraft gesetzt wurde.
Quelle: www.reformiert-potsdam.de
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